Auch wenn der Zubringerflug nur minimal verspätet ist, muß die Fluggesellschaft eine Ent-schädigung zahlen, wenn dadurch das Reiseziel mit deutlicher Verspätung erreicht wird.
Beispiel: der Zubringerflug verspätet sich um nur 8 Minuten. Dadurch verpaßt der Passagier den Anschlußflug und erreicht sein Ziel mit 4-stündiger Verspätung. In diesem Fall muß die Gesellschaft, die den verspäteten Zubringer zu verantworten hat, eine Entschädigung zahlen – auch wenn deren Flug nur minimal verspätet war. Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt Az.: 29C341/14 (21)